Frachtbrief

Der Frachtbrief ist ein Warenbegleitdokument in der Logistik, das im Frachtverkehr über das transportierte Frachtgut ausgestellt wird. Er stellt ein Beförderungsdokument laut Frachtvertrag dar und ist im §407 ff. HGB geregelt. Seit 1998 können im Frachtverkehr anstelle des Frachtbriefs aber auch Lieferschein, Ladeliste oder Bordero als Warenbegleitdokument dienen.

Ein regulärer Frachtbrief wird in drei Ausführungen angefertigt. Ein Frachtbrief verbleibt beim Absender der Sendung. Eine zweite Ausfertigung verbleibt zur Dokumentation beim Frachtführer (Abwickler des Transportauftrags). Der dritte Frachtbrief begleitet die Ware. Alle drei Frachtbriefe werden vom Absender zu Beginn unterzeichnet. Der Frachtführer kann mit dem Frachtbrief jederzeit den formalen Besitz der Ware ausweisen und die weiteren Frachtbrief-Ausfertigungen weisen den Eigentümer und den Empfänger aus.

  • Ort und Datum der Ausstellung
  • Namen und Anschrift des Absenders und des Frachtführers
  • Tag und Stelle der Übernahme des Frachtguts
  • Name und Anschrift des Empfängers
  • Art der Ware und der Verpackung
  • Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke
  • Gewicht bzw. Menge des Gutes
  • Vermerk über die Frachtzahlung
  • Vermerk über ggf. einzuziehende Nachnahme bei Ablieferung
  • Weisungen für den Zoll

Funktionen des Frachtbriefs

Im Frachtverkehr erfüllt der Frachtbrief verschiedene Funktionen.

Der Frachtbrief erfüllt eine Informationsträgerfunktion, so dass der Absender den Frachtführer, aber ggf. auch Spediteure, Lagerhalter sowie den Empfänger über Beschaffenheit und Menge des Frachtgutes informieren kann.

Außerdem wird auf dem Frachtbrief festgehalten, dass der Frachtführer das Frachtgut bei der Übergabe durch den Absender auf einen einwandfreien Zustand geprüft hat. Zudem wird während der Frachtenprüfung dokumentiert, dass der Frachtführer die Angaben im Frachtbrief zur Anzahl der Frachtstücke und ihrer Zeichen/Nummern geprüft hat und bestätigt. Das Dokument erfüllt so auch eine Beweisfunktion.

Für den ordnungsgemäßen Übernahmevorgang sowie für die korrekten Angaben über das Frachtgut (äußerer Zustand, Menge und Zeichen) erfüllt der Frachtbrief auch eine Quittungsfunktion (§ 368 BGB).

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