Gefahrgut

Mit Gefahrgut bezeichnet man im Transportwesen Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände, von denen bei unsachgemäßem Transport Gefahren für Mensch, Tier oder Umwelt ausgehen.

Gefährliche Güter werden hinsichtlich ihrer vorrangigen Gefahr während des Transports in neun Gefahrgutklassen klassifiziert:

  • Explosive Stoffe wie Sprengstoff, Feuerwerkskörper oder Munition
  • Entzündbare oder giftige Gase
  • Entzündbare flüssige Stoffe
  • Entzündbare oder selbstentzündliche Stoffe und Gemische
  • Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide
  • Giftige und infektiöse Stoffe
  • Ätzende Stoffe
  • Radioaktive Stoffe und Materialien
  • Für Mensch, Tier oder Umwelt belastende Stoffe verschiedenster Art wie etwa Lithium-Batterien

Gefahrgut oder Gefahrstoff?

Wichtig ist die Unterscheidung der Begriffe Gefahrgut und Gefahrstoff, da für Transport und Lagerung fraglicher Stoffe unterschiedliche rechtliche Regelungen gelten.

Von Gefahrgut spricht man bei einem Transport von Gefahrstoffen im öffentlichen Raum. Dies schließt auch Stoffe ein, die erst durch den Transport zu Gefahrgütern werden. Hier gelten in Deutschland die Vorgaben und Regelungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG). Werden Gefahrgüter hingegen, beispielsweise bei einem Umschlag, zwischengelagert, gelten die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoff 5) sowie die technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 510).

Herausforderungen beim Transport von Gefahrgut

Der Transport von Gefahrgütern stellt sowohl an den Transportunternehmer, als auch an Fahrer und weiteres Personal besondere Ansprüche. So kommen hier oftmals Spezialfahrzeugen mit besonderen Aufbauten, wie etwa Tanks oder Silos, zum Einsatz. Diese setzen oftmals eine spezielle Ausbildung und Qualifikation der Fahrer, Verlader oder Abfüller voraus. Meist werden Gefahrguttransporte daher auch von spezialisierten Unternehmen durchgeführt, die sowohl den entsprechenden Fuhrpark, als auch das ausgebildete Fachpersonal bereitstellen können.

Für den Gefahrguttransport auf Straße, Schiene, in der Luft oder im Wasser, gibt es nationale, aber auch internationale Regelungen die zu beachten sind. Diese betreffen unter anderem Transportmittel, Ladungssicherheit, Kennzeichnung, Verpackung und Qualifikation des beteiligten Personals. Notwendig sind diese Regelungen zum einen gedacht, um Unfälle weitgehend zu vermeiden, zum anderen aber, gerade bei internationalen Fahrten, zur rechtlichen Absicherung aller beteiligten Rollen.

Zu den wichtigsten internationalen Abkommen und rechtliche Regelwerke für den Gefahrguttransport zählen:

  • Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
  • Die Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr (RID)
  • Der International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) in der internationalen Seeschifffahrt
  • Das Europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN)
  • Die Technical Instructions For The Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO-TI) im Luftverkehr

Die Rechtsvorschriften in Deutschland

Da Deutschland Teil des EU-Binnenmarktes ist, gelten hier gemäß der Binnenlandrichtlinie RL 2008/68/EG für den Transport von Gefahrgut die EU-Abkommen in Form des ADR, RID sowie des ADN. Das deutsche Gefahrgutbeförderungsgesetz GGBefG berücksichtigt die europäischen Vorgaben und ist die Grundlage aller Gefahrgutregelungen innerhalb Deutschlands. Neben Straße und Schiene schließen die Regelungen auch Seefracht und Luftfracht mit ein. Die Regelungen betreffen sowohl Zuständigkeiten, Überwachungsmöglichkeiten wie auch Sofortmaßnahmen im Falle von Unfällen.

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt GGVSEB klärt die genauen Zuständigkeiten von Behörden und die Pflichten der Unternehmen. Alle Tätigkeiten, Rollen und Verantwortlichkeiten werden hier im Detail besprochen und aufgeführt. Für die Seefahrt gilt die GGVSee.

Über die Gefahrgutbeauftragtenverordnung GbV wird zudem festgelegt, welche Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bereitstellen müssen. Falls Gefahrguttransporte von Speditionen und Fuhrunternehmen durchgeführt werden, ist entsprechend freigestelltes und ausgebildetes Personal nachzuweisen.

Rollen und Beteiligte im Gefahrguttransport

Viele praktische Rollen bei der Durchführung von Gefahrguttransporten werden von den beteiligten Transportunternehmen ausgeführt. Beispielsweise von Fahrern, Verpackern, Befüllern oder Verladern. So steht natürlich auch das ausführende Unternehmen in der Verantwortung entsprechend geschulten Fachkräfte einzusetzen. Oft sind die rechtlichen Rollen nicht mit den ausführenden Personen deckungsgleich. Auch Absender und Empfänger fallen Verantwortlichkeiten zu. Daher sollten sich alle Beteiligten über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten gut informieren.

Zu welcher Rollen welche gesetzlichen Verantwortlichkeiten und Pflichten gehören regelt das GGVSEB. Ordnungswidrigkeiten werden von den zuständigen Behörden geahndet und strafrechtlich verfolgt. Das heißt hier stehen vor allem die Unternehmer in der Pflicht, die hier entsprechende Aufgaben als Pflichten-Delegation übernommen haben.

So gilt generell, dass Personen, die Aufgaben in der Gefahrgutbeförderung übernehmen nachweislich unterwiesen und ausgebildet sein müssen. Dies gilt insbesondere für Fahrer. Beschäftigte ohne Gefahrgut-Zusatzausbildung können nur in Aufgaben eingeführt und eingesetzt werden, für die teilweise Befreiungen von den Regelungen der ADR bestehen.

Zurück

Newsletter abonnieren

Neues zu Produkten, Weiterentwicklungen und aktuellen Terminen. Bleiben Sie mit unserem Newsletter stets auf dem Laufenden.