Frachtführer

Der Frachtführer verpflichtet sich auf Grund eines Frachtvertrages dazu, einen Transport über Land (Straße oder Schiene), auf Binnengewässern, in der Luft, zur See oder eine Kombination dieser Transportwege (multimodal) gegen Entgelt durchzuführen. Beim Gütertransport zur See, der Seefracht, spricht man vom Verfrachter anstatt Frachtführer. Die rechtlichen Bestimmungen für die Seeschifffahrt und den Seehandel sind im HGB zudem gesondert geregelt. Ein Spediteur organisiert streng genommen zunächst nur den Transport. Beim Selbsteintritt, wenn er also den Transport auch durchführt, wird er zum Frachtführer. Ein Logistiker wird allgemein nicht zum Frachtführer, da er den Transport lediglich in einer Maklerfunktion vermittelt.

Die Anforderungen an die Frachtführer haben sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Zunehmende Arbeitsteilung resultiert in unterschiedlichen Standorten, die an der Wertschöpfung in der Produktion beteiligt sind. Transporte steigen und Wege werden mitunter auch länger. Die Digitalisierung und der Einsatz moderner Logistik-Software erhöht den Anspruch an die Zuverlässigkeit der Frachtführer. Im internationalen Warenverkehr führt die steigende Komplexität bei den Zollverfahren auch zu Abwicklung zusätzlicher Leistungen durch den Frachtführer.

Rechte und Pflichten des Frachtführers

Der Frachtführer übernimmt beim Transport der Sendung verschiedene Pflichten. Die Hauptpflicht ist die sorgfältige Ausführung des Transports unter Einhaltung der festgelegten Lieferfrist (§ 432 HGB). Er verpflichtet sich die Weisungen des Absenders bzw. Empfängers zu befolgen (§ 418 HGB). Verletzt der Frachtführer seine Pflichten, haftet dieser auf Schadenersatz.

Neben den Pflichten hat er auch bestimmte Rechte. So müssen dem Frachtführer das zu transportierende Gut und die notwendigen Warenbegleitpapiere in einem ordentlichen Zustand sowie sicher verpackt übergeben werden (§§ 411, 413 HGB). Außerdem kann er vom Absender die Ausstellung eines Frachtbriefs verlangen (§ 408 HGB). Zum Schutze des Frachtführers hat dieser, solange er das Gut in Besitz hat oder durch Traditionspapiere darüber verfügen kann, ein gesetzliches Pfandrecht am Gut aufgrund aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen (§§ 441, 443 HGB).

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